Neue Gesetzesvorschriften für Newsletter und Internet, Stand: Juli 2005
(12.07.2005) zurück
Seit 1. Juli 2005 bringt eine Novelle des Mediengesetzes neue Verpflichtungen für die Betreiber (Medieninhaber) elektronischer Newsletter und Websites.

Die Neuerungen betreffen (periodische) elektronische Medien. So ein Medium wird entweder auf elektronischem Weg ausgestrahlt (Rundfunkprogramm), ist auf elektronischem Wege abrufbar (Website) oder wird wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung auf elektronischem Wege verbreitet (z.B. als Newsletter).

Medieninhaber
Die gesetzlichen Pflichten bzw. die Folgen bei der Nichteinhaltung treffen zumeist den Medieninhaber, das ist die Person, die über den Inhalt der Website oder des Newsletters entscheidet und deren Aufrufbarkeit bzw. Verbreitung veranlasst. Das wird in der Regel der Content Provider (derjenige, der für den Inhalt sorgt) und damit der Unternehmer selbst sein. Wenn die nachfolgenden Pflichten verletzt werden, drohen Verwaltungsstrafen.

Medienunternehmen
Ein so genanntes Medienunternehmen liegt vor, wenn ein Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen - als deren Unternehmenshauptzweck die inhaltliche Gestaltung des Mediums gehört - vorhanden ist. Dies wird bei Gewerbebetrieben kaum der Fall sein, so wird auch ein Unternehmen der Modebranche, das seine Produkte in Kaufhäusern vertreibt, mit der Einrichtung einer Website zur Produktpräsentation nicht zum Medienunternehmen. Ein solches Unternehmen ist aber Medieninhaber.

Unterschied zwischen kleinen und großen Websites
Das Gesetz differenziert zwischen kleinen und großen Websites. Kleine Websites sind in mehrfacher Hinsicht begünstigt, darunter sind solche zu verstehen, die den persönlichen Lebensbereich oder das eigene Unternehmen oder dessen Produkte darstellen. Der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge unterliegt daher nicht der vollen, sondern nur einer eingeschränkten Offenlegungspflicht. Dass trifft aber auch für die Website eines Fußballklubs zu, der seinen Vereinszweck darstellt.

Eine große Website ist erst anzunehmen, wenn die Inhalte geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen - wenn etwa auf einer Website auch politische Themen dargestellt werden. Es macht keinen Unterschied, ob dies z.B. gesellschafts- oder kulturpolitische Themen sind. Deshalb wäre auch der Webauftritt eines Gärtners, der umweltpolitische Themen aufgreift, nicht mehr als kleine Website zu klassifizieren.

Impressumspflicht für Newsletter
In jedem Newsletter sind folgende Angaben zu machen:
  • Name/Firma des Medieninhabers
  • Anschrift des Medieninhabers
  • Name/Firma des Medienunternehmers
  • Anschrift des Medienunternehmers.
Die Impressumspflicht trifft den Medieninhaber. Sowohl Medieninhaber als auch Herausgeber können natürliche oder juristische Personen sein. Unterliegt die Website auch dem E-Commerce-Gesetz (ECG), was bei kommerziell betriebenen Websites immer der Fall ist, so können die Angaben gemeinsam mit jenen nach ECG auf der Website zur Verfügung gestellt und im Newsletter verlinkt werden.

Offenlegungspflicht für Newsletter und große Websites
Für große Websites und Newsletter ist entsprechend der für klassische periodische Medien bereits bestehenden Offenlegungspflicht anzugeben:
  • eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums ("Blattlinie")
  • Namen/Firma des Medieninhabers
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort, Sitz oder Niederlassung
  • gegebenenfalls Art und Höhe von Beteiligungen (z.B. Gesellschaftsanteile),
    insbesondere direkte und gegebenenfalls indirekte Beteiligungen über 25%
    sowie mittelbare Beteiligungen, die zu einer Gesamtbeteiligung von über 50% führen.

Auf Websites sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Beim Newsletter ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind (Hyperlink), oder sie sind dem Newsletter direkt anzufügen. Die Offenlegungspflicht trifft den Medieninhaber. Bei Anwendbarkeit des ECG können die Angaben auch hier gemeinsam mit jenen nach ECG zur Verfügung gestellt werden.

Erleichterung für kleine Websites
Die volle Offenlegungspflicht betrifft neben dem Newsletter nur große Websites. Für kleine Websites gelten abgeschwächte Offenlegungspflichten.
Auf kleinen Websites sind anzugeben:
  • Name/Firma des Medieninhabers
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Für viele Websitebetreiber ist es daher nur erforderlich, auf die Tatsache hinzuweisen, dass sie "Unternehmer und Medieninhaber" sind, weil die anderen Angaben schon aufgrund des ECG anzugeben waren. Hinsichtlich des Unternehmensgegenstands wird hier in der Regel nur der Gewerbewortlaut bzw. eine Kurzbezeichnung für die Tätigkeit notwendig sein.

Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Einschaltungen
In allen periodischen elektronischen Medien müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein - es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. Auch diese Bestimmung galt aufgrund des ECG schon bisher für Unternehmer, die eine Website betreiben.

Gegendarstellungspflicht
Das Recht auf eine Gegendarstellung bezweckt, denselben Adressatenkreis, der die ursprüngliche Mitteilung wahrgenommen hat, möglichst schnell von der Gegendarstellung des Betroffenen zu informieren, indem ausgeführt wird, inwieweit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder unvollständig sei und woraus sich dies ergebe. Den Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums trifft die Gegendarstellungspflicht. Kleine Websites sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Üble Nachrede
Wird in einen Medium (also auch im Internet) eine Person verleumdet oder beschimpft, kann der Medieninhaber zu einer Entschädigungszahlung bis zu 50.000,- Euro verurteilt werden, wenn er nicht beweisen kann, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat (also z.B. ein Beitrag in einem Gästebuch auf der Website umgehend entfernt wurde).

Hilfestellung von "wko.at"
Die Wirtschaftskammern bieten ihren Mitgliedern die Möglichkeit, die Informationspflichten des ECG durch einen Hyperlink auf "wko.at" ("Mein WKO.at") zu erfüllen. Derzeit wird daran gearbeitet, dass dieser Service auch um jene Informationspflichten des Mediengesetzes erweitert wird, wobei voraussichtlich die Offenlegung für "große Websites" zwar nicht durchgeführt, aber doch ein Rahmen zur Editierung der Daten bereitgestellt wird.


Weiterführende Fachinformation zum Thema Gesetz:

Pflichten aus Mediengesetz: Wirtschaftskammer hilft
Novelle des Mediengesetzes seit 1. Juli 2005 in Kraft



Weiters gibt es noch ein paar interessante Begriffe aus unserem Wörterbuch / Werbe-Lexikon zum Thema Netzwerk:

Internet
Ethernet
Intranet
Extranet
Server
Netzwerk


INFO

Dr. Christian Handig
Tel.: 514 50 DW 1479
ECG-Hotline der WKO: 0800/221223

Quelle: news.eyepin.com

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